Bei kaum einem anderen Hobby wie beim Motorradfahren besteht so häufig die Gefahr, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Damit man einigermaßen (rechts)sicher in die neue Saison kommt, habe ich im Folgenden einige für Biker typische Verhaltensweisen und ihre rechtliche Betrachtung zusammengetragen:
Die Straßenverkehrsordnung schreibt für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern das
Tragen von geeigneten Schutzhelmen vor. Das gilt auch für Trikes und Quads, soweit nicht ein
Sicherheitsgurt vorgeschrieben ist. An den ersten Schönwettertagen der letzten Woche war bereits
zu Beginn der diesjährigen Zweiradsaison durch die Beamten der Verkehrspolizeiinspektion
Verkehrsüberwachung München die Benutzung von sogenannten 'Brain Caps' durch Motorrad- und
Rollerfahrer feststellbar. Diese Art von Helmen sind keine geeigneten Schutzhelme im Sinne des §
21a der Straßenverkehrsordnung. In einem technischen Gutachten über die Untersuchung eines
'Brain Cap' wurde festgestellt, dass dieses weder die Mindestanforderungen der ECE-Prüfnormen
erfüllt, noch die erforderliche Schutzwirkung für den Kopf gewährleisten kann.
Geeignete Schutzhelme haben immer, meist am Innenfutter, einen Aufdruck oder Aufnäher mit der
Bezeichnung der ECE-Norm. Wer von der Polizei wegen eines 'Brain Cap' angehalten wird, erwartet ein
Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro. Zudem muss er sein Motorrad oder Roller stehen lassen, bis
ein geeigneter Schutzhelm vorhanden ist.
Quelle: www.polizei.bayern.de | Tipp der Münchner Verkehrspolizei
Gut organisierte Gruppenausfahrten schaffen gemeinsame Erlebnisse und fördern den
Zusammenhalt. Im Team zu touren bedeutet, auf andere einzugehen und Kompromisse zu schließen
und die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln wie z.B. die vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.
Auch versetztes Fahren in einer Gruppe berechtigt nicht zur Verringerung des Abstands. Die Gruppe ist
kein Verband und genießt grundsätzlich keine Sonderrechte. Verabreden sich mehrere Biker
zur gemeinsamen Ausfahrt, auch unter Missachtung der Verkehrsregeln, riskieren sie ihren
Versicherungsschutz (das OLG Brandenburg sah hier z.B. einen wechselseitigen Haftungsverzicht der
Biker untereinander).Etwas anderes gilt für Demofahrten o.ä., deren Teilnehmer als
geschlossener Verband über rote Ampeln und Kreuzungen rollen. Eine formlose Anmeldung mit
Routenplanung beim Amt für öffentliche Ordnung macht´s möglich und beschert
einem auch noch die obligatorische Polizeibegleitung.In allen anderen Fällen gilt: Haltet Euch
unbedingt an die geltenden Verkehrsregeln der StVO und der StVZO.
Quelle:
www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz
Das Institut für Zweiradsicherheit (IfZ)
macht sich für eine gesetzliche Regelung stark, die motorisierten Zweiradfahrern das
'Durchschlängeln' im Stau erlaubt. Dies sei längst überfällig und wäre eine
sicherherheitsorientierte und verkehrspolitisch sinnvolle Neuerung, die momentan aber noch nicht
gilt. Das 'Durchfahren' von Motorrädern und Rollern zwischen stehenden Fahrzeugkolonnen auf
Autobahnen ist in Deutschland zwar gängige Praxis, aber nicht erlaubt. Bitte lasst euch nicht
davon täuschen, dass viele Polizisten das Durchschlängeln mit einem Lächeln abtun und
dulden, dass ist reine 'Glückssache'. Wer sich im Stau mit seinem Bike zwischen den wartenden
Fahrzeugen hindurch schlängelt, muss mit Bußgeld und Punkten in der
Verkehrssünderkartei rechnen. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf stellt dies einen
unzulässigen Überholvorgang dar.
Quelle:
www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz
Das Überholen der Autos an der Ampel ist nirgendwo in der StVO explizit verboten. Man muss
aber darauf achten, dass man nur links überholt, keine durchgezogene Linie überfahren wird
und ausreichend Platz zum Überholen vorhanden ist. Außerdem muss man innerhalb der eigenen
Fahrbahn überholen. Wenn diese Punkte nicht eingehalten werden, kann ein Bußgeld (der BGH
sah in dem Vorbeifahren einer vor einer Ampel wartenden Autoschlange in einer Überholverbotszone
einen unzulässigen Überholvorgang) verhängt werden.
Quelle:
www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz
Verunfallt ein Biker bei einem Fahrsicherheitstraining oder bei einer Touristenfahrt auf einer
Rennstrecke, wird die Haftpflichtversicherung nicht von ihrer Eintrittspflicht frei. Lediglich dann,
wenn die Fahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dient liegt nach Ansicht des OLG
Karlsruhe (Az. 12 U 85/04) ein nicht versichertes Risiko vor. Ein normales, nicht als
Übungsfahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtetes Sicherheitstraining
auf einer Rennstrecke unterliegt also nicht dem Risikoausschluss des § 2 b Nr. 3 b AKB. Das
heißt, die Fahrten sind versichert, sogar Vollkasko, wenn keinerlei Rennen gegen die Zeit oder
um Platzierungen gefahren wird.
Quelle:
www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz
Das mehrfache Durchfahren einer besonders schön verlaufenden Kurve (siehe auch 'Kesselberg')
ist ein weit verbreitetes Vergnügen für viele Biker. Dieses Vergnügen wird allerdings
oftmals von Anliegern, Anwohnern oder nur Naturverbundenen nicht geteilt. Lange Rede, kurzer Sinn:
unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn dadurch
andere belästigt werden. An einer ausdrücklichen Regelung außerhalb einer Ortschaft
fehlt es in der StVO. Das BayOBLG (Az. 2 ObOWi 410/00) allerdings sah in dem mehrmaligen Durchfahren
einer Kurve, verbunden mit Abbremsen und Wenden des Bikes auch außerhalb geschlossener
Ortschaften eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, weil sich jeder Verkehrsteilnehmer so
zu verhalten hat, dass andere nicht mehr als unvermeidbar belästigt werden. Hiergegen wird dann
verstoßen, wenn Art und Maß der Beeinträchtigung das Verkehrsbedürfnis
übersteigen und als störend empfunden werden.
Quelle:
www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz
ADAC
Lawbike
Motorrad-Online
Motorrad-Recht.de

Polizeikontrolle am Kesselberg Um die
unfallträchtige Strecke am Kesselberg zu entschärfen, hatte das Polizeipräsidium
Oberbayern Mitte 2007 beschlossen, dass Motorräder von sogenannten "Hardcorerasern"
sichergestellt werden sollten. Dies sollte Fahrer treffen, die die Geschwindigkeit um mehr als 40
km/h überschreiten oder innerhalb eines Jahres zweimal mit mehr als 25 km/h erwischt werden.
Diese Entscheidung hatte allerdings vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht keinen Bestand ...
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Auch wenn das OLG München am 23.01.2009 die ständige Rechtsprechung des LG Darmstadt, wonach kein Abzug "Neu für Alt" bei Schutzkleidung vorzunehmen ist (OLG München, Beschluss vom 23.01.2009, Az. 10 U 4104/08) bestätigte, scheint sich eine Kehrtwende abzuzeichnen. Das OLG Karlsruhe (Az. 15 U 71/08) hat mit Hinweisbeschluss mitgeteilt, dass es auch unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsansicht bei der Bemessung der Schäden die herkömmlichen Regelungen zur Schadensberechnung anwendet.
Entgegen anders lautender Aussagen von Verkäufern fallen auch Navigationssysteme mit POI (Point Of Interest)-Warner als 'Ankündigungsfunktion' eindeutig unter das Verbot von § 23 Abs.1b StVO ... [mehr]