Recht

Bei kaum einem anderen Hobby wie beim Motorradfahren besteht so häufig die Gefahr, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Damit man einigermaßen (rechts)sicher in die neue Saison kommt, habe ich im Folgenden einige für Biker typische Verhaltensweisen und ihre rechtliche Betrachtung zusammengetragen:

Brain Cap - ungenügender Kopfschutz

Die Straßenverkehrsordnung schreibt für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern das Tragen von geeigneten Schutzhelmen vor. Das gilt auch für Trikes und Quads, soweit nicht ein Sicherheitsgurt vorgeschrieben ist. An den ersten Schönwettertagen der letzten Woche war bereits zu Beginn der diesjährigen Zweiradsaison durch die Beamten der Verkehrspolizeiinspektion Verkehrsüberwachung München die Benutzung von sogenannten 'Brain Caps' durch Motorrad- und Rollerfahrer feststellbar. Diese Art von Helmen sind keine geeigneten Schutzhelme im Sinne des § 21a der Straßenverkehrsordnung. In einem technischen Gutachten über die Untersuchung eines 'Brain Cap' wurde festgestellt, dass dieses weder die Mindestanforderungen der ECE-Prüfnormen erfüllt, noch die erforderliche Schutzwirkung für den Kopf gewährleisten kann. Geeignete Schutzhelme haben immer, meist am Innenfutter, einen Aufdruck oder Aufnäher mit der Bezeichnung der ECE-Norm. Wer von der Polizei wegen eines 'Brain Cap' angehalten wird, erwartet ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro. Zudem muss er sein Motorrad oder Roller stehen lassen, bis ein geeigneter Schutzhelm vorhanden ist.
Quelle: www.polizei.bayern.de | Tipp der Münchner Verkehrspolizei

Fahren in der Gruppe

Gut organisierte Gruppenausfahrten schaffen gemeinsame Erlebnisse und fördern den Zusammenhalt. Im Team zu touren bedeutet, auf andere einzugehen und Kompromisse zu schließen und die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln wie z.B. die vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Auch versetztes Fahren in einer Gruppe berechtigt nicht zur Verringerung des Abstands. Die Gruppe ist kein Verband und genießt grundsätzlich keine Sonderrechte. Verabreden sich mehrere Biker zur gemeinsamen Ausfahrt, auch unter Missachtung der Verkehrsregeln, riskieren sie ihren Versicherungsschutz (das OLG Brandenburg sah hier z.B. einen wechselseitigen Haftungsverzicht der Biker untereinander).Etwas anderes gilt für Demofahrten o.ä., deren Teilnehmer als geschlossener Verband über rote Ampeln und Kreuzungen rollen. Eine formlose Anmeldung mit Routenplanung beim Amt für öffentliche Ordnung macht´s möglich und beschert einem auch noch die obligatorische Polizeibegleitung.In allen anderen Fällen gilt: Haltet Euch unbedingt an die geltenden Verkehrsregeln der StVO und der StVZO.
Quelle: www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz

Durchschlängeln im Stau

Das Institut für Zweiradsicherheit (IfZ) macht sich für eine gesetzliche Regelung stark, die motorisierten Zweiradfahrern das 'Durchschlängeln' im Stau erlaubt. Dies sei längst überfällig und wäre eine sicherherheitsorientierte und verkehrspolitisch sinnvolle Neuerung, die momentan aber noch nicht gilt. Das 'Durchfahren' von Motorrädern und Rollern zwischen stehenden Fahrzeugkolonnen auf Autobahnen ist in Deutschland zwar gängige Praxis, aber nicht erlaubt. Bitte lasst euch nicht davon täuschen, dass viele Polizisten das Durchschlängeln mit einem Lächeln abtun und dulden, dass ist reine 'Glückssache'. Wer sich im Stau mit seinem Bike zwischen den wartenden Fahrzeugen hindurch schlängelt, muss mit Bußgeld und Punkten in der Verkehrssünderkartei rechnen. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf stellt dies einen unzulässigen Überholvorgang dar.
Quelle: www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz

Vorfahren an der Ampel

Das Überholen der Autos an der Ampel ist nirgendwo in der StVO explizit verboten. Man muss aber darauf achten, dass man nur links überholt, keine durchgezogene Linie überfahren wird und ausreichend Platz zum Überholen vorhanden ist. Außerdem muss man innerhalb der eigenen Fahrbahn überholen. Wenn diese Punkte nicht eingehalten werden, kann ein Bußgeld (der BGH sah in dem Vorbeifahren einer vor einer Ampel wartenden Autoschlange in einer Überholverbotszone einen unzulässigen Überholvorgang) verhängt werden.
Quelle: www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz

Fahren auf Rennstrecken

Verunfallt ein Biker bei einem Fahrsicherheitstraining oder bei einer Touristenfahrt auf einer Rennstrecke, wird die Haftpflichtversicherung nicht von ihrer Eintrittspflicht frei. Lediglich dann, wenn die Fahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dient liegt nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Az. 12 U 85/04) ein nicht versichertes Risiko vor. Ein normales, nicht als Übungsfahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtetes Sicherheitstraining auf einer Rennstrecke unterliegt also nicht dem Risikoausschluss des § 2 b Nr. 3 b AKB. Das heißt, die Fahrten sind versichert, sogar Vollkasko, wenn keinerlei Rennen gegen die Zeit oder um Platzierungen gefahren wird.
Quelle: www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz

Applauskurven

Das mehrfache Durchfahren einer besonders schön verlaufenden Kurve (siehe auch 'Kesselberg') ist ein weit verbreitetes Vergnügen für viele Biker. Dieses Vergnügen wird allerdings oftmals von Anliegern, Anwohnern oder nur Naturverbundenen nicht geteilt. Lange Rede, kurzer Sinn: unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn dadurch andere belästigt werden. An einer ausdrücklichen Regelung außerhalb einer Ortschaft fehlt es in der StVO. Das BayOBLG (Az. 2 ObOWi 410/00) allerdings sah in dem mehrmaligen Durchfahren einer Kurve, verbunden mit Abbremsen und Wenden des Bikes auch außerhalb geschlossener Ortschaften eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, weil sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass andere nicht mehr als unvermeidbar belästigt werden. Hiergegen wird dann verstoßen, wenn Art und Maß der Beeinträchtigung das Verkehrsbedürfnis übersteigen und als störend empfunden werden.
Quelle: www.motorrad-recht.de | RA Frederick Pitz

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